Inhaltsverzeichnis

Präambel: 2

 

 

Präambel:          

Im nachfolgenden Text wird im Sinne einer einfacheren Verständlichkeit der maskuline Genus verwendet. Hiermit sind ausdrücklich alle Personen unabhängig von Geschlecht, Herkunft und sexueller Neigung gemeint.

 

§ 1       Geltungsbereich

Zur Vereinsjugend des Chemnitzer Polizeisportclub Budo e.V., folgend CPSC genannt, gehören alle ordentlichen Mitglieder des CPSC vom vollendeten 10. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.

Alle Mitglieder gemäß § 1 der Satzung des CPSC sind an die Beachtung der Jugendordnung und der sonstigen allgemeinen Beschlüsse der Jugendvollversammlung gebunden. Innerhalb ihres speziellen Aufgabenbereichs sind sie eigenverantwortlich und selbständig.

 

§ 2       Zweck

  • Die Vereinsjugend des CPSC will in seiner Arbeit als Jugendorganisation in Anlehnung an das Kinder- und Vereinsjugendhilfegesetz:
  • die Formen sportlicher und gesellschaftlicher Jugendarbeit weiterentwickeln,
  • den Sport fördern und pflegen,
  • durch Bildung und Erziehung im Sport einen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher

und jugendpolitischer Aufgaben leisten,

  • Aufgaben der Jugenderziehung wahrnehmen,
  • zur demokratischen Erziehung der Vereinsjugend beitragen,
  • die Fähigkeit und Bereitschaft zu sozialverträglichem Verhalten fördern,
  • zur Gesundheitserziehung der Vereinsjugend beitragen,
  • eine sportgerechte Lebensführung fördern,
  • internationale Verständigung wecken.
  • Die Vereinsjugend des CPSC will junge Menschen zu Eigenverantwortlichkeit, Toleranz und sportlicher Fairness führen. Durch körperliche, geistige und sittlich-moralische Erziehung soll ein wesentlicher Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung geleistet werden.
  • Die Vereinsjugend des CPSC fördert das Wohl der ihm anvertrauten Kinder und Vereinsjugendlichen und verurteilt jede Form von Kindeswohlgefährdung aufs Schärfste. Insbesondere übernimmt er eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation.
  • Mittel zur Erreichung des Zwecks sind der Anreiz zur Leistungsverbesserung im Judowettkampf oder in anderen Wettbewerbsformen. Weiter sollen das sozialverträgliche Verhalten und das gesellschaftliche Engagement, mit dem Ziel, der Pflege von sportlichen Beziehungen gefördert werden. Dies erfolgt durch gegenseitige Achtung, respektvolle Verständigung, sowie die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung.

 

§ 3      Organe

Die Organe der Vereinsjugend des CPSC sind:

  • die Jugendvollversammlung (JVV)
  • der Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus dem Jugendwart und seinem Stellvertreter, sowie einem Vertreter jedes Trainingsstützpunktes.

Um als Jugendwart oder dessen Stellvertreter von der Vereinsjugend gewählt werden zu können, muss man ordentliches Mitglied des CPSC sein.

Gewählt werden kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und ordentliches Mitglied des CPSC ist. Den Verlauf und die Richtlinien der Wahlen regelt § 5, Abs. 8 der Vereinsjugendordnung.

Die Amtszeit des Jugendvorstandes beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Jugendvorstandes aus oder bleibt ein Amt nach Wahlen unbesetzt, kann der Jugendvorstand bis zur nächsten Jugendvollversammlung eine Person, welche Mitglied des CPSC ist, in den Jugendvorstand kooptieren.

Der Jugendleiter vertritt die Vereinsjugend des CPSC nach innen und außen.

Im Verhinderungsfall nimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben wahr.

 

§ 4      Grundsätze

  • Die Vereinsjugend des CPSC bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung, Chancengleichheit und Mitverantwortung der Vereinsjugend ein. Sie ist unabhängig. In Ihrem gesellschaftlichen Engagement tritt sie für Achtung der Menschenrechte, gegenseitigem Verständnis, sozialen Sicherheit, sowie dem Schutz und Erhalt der Natur und der Umwelt ein.
  • Die Jugend des CPSC wird von seinem Vorstand geführt und verwaltet. Dabei vertritt der Jugendwart, bzw. sein Stellvertreter, die Vereinsjugend des CPSC bei Vorstandssitzungen und ähnlichen Veranstaltungen.
  • Die Vereinsjugend des CPSC unterstützt und fördert die Jugendarbeit im Verein. Der Jugendvorstand übernimmt Koordinations-, Innovations- und Grundsatzaufgaben für die Jugendarbeit.

 

§ 5      Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Vereinsjugend des CPSC

  • Aufgaben:
  • die Beratung und Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten,
  • die Festlegung der Aufgaben- und Funktionsbereiche des Jugendvorstandes,
  • die Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes,
  • die Erteilung der Entlastung für den Jugendvorstand,
  • die Beschlussfassung zur Änderung der Jugendordnung,
  • die Beschlussfassung zu vorliegenden Anträgen,
  • die Wahl des Jugendvorstandes.
  • Zusammensetzung der Jugendvollversammlung:

 

  • den Mitgliedern der Vereinsjugend des CPSC
  • der Jugendvorstand des CPSC

Der Jugendvorstand kann für entsprechende Aufgaben Personen, welche nicht zur Vereinsjugend gehören, als beratende Gäste einladen. Diese haben Rede- und Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht.

  • Stimmberechtigung:
  • Die Mitglieder des Jugendvorstandes haben je eine Stimme.
  • jedes Mitglied der Vereinsjungend ab dem vollendeten 10. Lebensjahr hat je eine Stimme

 

  • Einberufung:

Die ordentliche Jugendvollversammlung tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen. Der Jugendvorstand des CPSC lädt zur Jugendvollversammlung ein und bestimmt dazu Ort und Termin. Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor der Versammlung per Aushang. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor der Jugendvollversammlung auszuhängen.

Die Jugendvollversammlung wird vom Jugendleiter oder seinem Stellvertreter geleitet.

Eine außerordentliche Jugendvollversammlung kann mit einer Frist von einer Woche unter Benennung der Tagesordnung vor der Sitzung vom Jugendvorstand einberufen werden.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Jugendvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Antrag kann von einzelnen Mitgliedern der Jugendvorstand oder aus der Mitte der Vereinsjugend eingebracht werden. Im letzten Fall muss der Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinsjugend unterzeichnet sein und Gründe benennen.

  • Anträge:

Alle Mitglieder der Vereinsjugend haben die Möglichkeit Anträge zu stellen. Diese bedürfen der schriftlichen Form und müssen eine Woche vor Versammlung vorliegen.

  • Beschlussfassung:

Eine ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dringlichkeitsanträge und die Änderung der Vereinsjugendordnung bedürfen bei der Abstimmung einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Die Abstimmung soll bevorzugt durch eine Handmehrheit erfolgen. Bei keinem eindeutigen Ergebnis können andere Verfahren zur Abstimmung angewendet werden.

 

  • Wahlen:

Zur Durchführung einer Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus 3 Vereinsmitgliedern besteht.

In ein Amt gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erklärt hat.

Die Stimmberechtigung für Wahlen ist dem §5, Abs. 3 der Jugendordnung zu entnehmen.

Die Kandidatenliste zum jeweiligen Ehrenamt bleibt bis zum Aufruf dieser entsprechenden Wahlhandlung geöffnet und wird durch Bekanntgabe geschlossen. Vor der Wahl sind die anwesenden Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle der Wahl das Amt annehmen.

Die Wahl für jedes Ehrenamt erfolgt gesondert und in der Reihenfolge der Funktion.

 

§ 6      Änderungen

Änderungen der Jugendordnung des CPSC dürfen nur von der Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Zwingend notwendige Änderungen können von der Jugendvorstand beschlossen werden, müssen jedoch bei der nächsten Jugendvollversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

 

§ 7      Auflösung der Vereinsjugend

Im Falle der Auflösung der Vereinsjugend wird das verbleibende Vermögen dem CPSC Budo e.V. zur Verfügung gestellt.

 

§ 8      Schlussbestimmungen

Die Jugendordnung des Chemnitzer Polizeisportclub Budo e.V. wurde zur Jugendvollversammlung des CPSC am 02.09.2023 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Anhänge:
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Chemnitz, den 03.03.2022

Ergänzende Festlegungen zur Nutzung des Zentral-Dojo

Die Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung vom 02. März 2022 Änderung der Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 04. März 2022 in Kraft und sind bis zum 19. März 2022 gültig

Die für unseren Verein derzeit geltenden CORONA-Schutzbestimmungen werden zum 04.03.2022 wie folgt ergänzt:

Für den allgemeinen Sportbetrieb in unserer Halle gilt ab dem 04.03.2022 die 3G-Regel.

Der Trainingsbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt davon ausgenommen.

Für die in diesem Bereich tätigen Übungsleiter/Trainer (Anleitungspersonal) gilt ebenfalls die 3G-Regel.

Ein notwendiges Betreten des Objektes ist nur unseren Mitgliedern gestattet.

Alle weiteren derzeit bestehenden Vereins-Bestimmungen bleiben weiterhin bestehen.

Sonderregelungen (soweit sie nach derzeit geltenden Recht zulässig sind) bedürfen der Entscheidung des Vorstandes.

               

Der Vorstand

CPSC BUDO e.V.

Chemnitz, den 21.11.2021

Ergänzende Festlegungen zur Nutzung des Zentral-Dojo

gem. Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO)
vom 19. November 2021

 

Die für unseren Verein derzeit geltenden CORONA-Schutzbestimmungen werden zum 22.11.2021 - gem. Sächs. Corona-Notfall-Verordnung v. 19.11.2021 – wie folgt ergänzt:

Die Halle wird ab dem 22.11.2021 für den allgemeinen Sportbetrieb gesperrt.

Der Trainingsbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleibt davon ausgenommen.

Für die in diesem Bereich tätigen Übungsleiter/Trainer (Anleitungspersonal) gilt die 3G-Regel.

Ein notwendiges Betreten des Objektes ist nur unseren Mitgliedern entsprechend der 2G-Regelung gestattet.

Alle weiteren derzeit bestehenden Vereins-Bestimmungen bleiben weiterhin bestehen.

Sonderregelungen (soweit sie nach derzeit geltenden Recht zulässig sind) bedürfen der Entscheidung des Vorstandes.

 

Der Vorstand

Liebe Mitglieder unseres Vereins,

Der Judoverband Sachsen hat auf seiner Mitgliederversammlung am 03.10.2020 beschlossen, den Mitgliedsbeitrag des JVS um 7,00 € auf 25,00 € pro Jahr  zu erhöhen. (siehe dazu auch den Bericht zur Mitgliedervasammlung).

Dieser Beitrag wird von unserem Verein an den JVS in Form der Jahressichtmarke abgeführt, nachdem er von unseren Mitgliedern gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag unseres Vereines eingezogen wurde. Dies ist also nur ein durchlaufender Posten, welcher nichts mit dem Mitgliedsbeitrag unseres Vereines zu tun hat.

Die Jahressichtmarke ist Voraussetzung um an Veranstaltungen des JVS und des DJB teilzunehmen (z.B. Wettkämpfe, Lehrgänge) sowie auch Voraussetzung für den Erwerb von Graduierungen und Lizenzen (Trainer, Übungsleiter, Kampfrichter, ...).

Wenn jemand also diese Dinge alle nicht benötigt, und nur bei uns im Verein Mitglied sein möchte, so möge er dies bitte schriftlich bis zum 30.11.2020 an die Geschäftsstelle unseres Verein mitteilen. Wir benötigen dann dazu auch den Budopass des Mitglieds, um die entsprechende Startberechtigung im Ausweis austragen zu lassen.

Ansonsten nochmal ausdrücklich der Hinweis, dass ansonsten diese Erhöhung gemeinsam mit dem Mitgleidsbeitrag unseres Vereins im nächsten Jahr per Lastschrift eingezogen wird.

 

- der Vorstand -

 

Werte Sportfreunde – Kontaktsport ist wieder möglich

Im Objekt ‚Zentral-Dojo‘, einschließlich Außengelände, gelten unter der Anwendung erlassener Hygiene- und Abstandregeln ab sofort für das sportliche Vereinstraining folgende Grundsätze:

  • Die Nutzung der Sporthalle/-räume erfolgt nur durch Vereinsmitglieder, ohne Publikumsverkehr, d.h. auch ohne Eltern, Großeltern etc.. Ein Aufenthalt außerhalb der Halle (Vereinsgelände) ist unter Wahrung der Abstandregeln möglich.
  • Im gesamten Objekt, auch in den Umkleide- und Sanitärbereichen, ist der Mindestabstand einzuhalten. Konkrete Festlegungen über die Anzahl der Personen, die gleichzeitig Räumlichkeiten betreten dürfen, werden per Aushang vor Ort veröffentlicht.
  • Die Hygieneregeln sind konsequent einzuhalten. Sie werden im Zentral-Dojo per Aushang veröffentlicht.
  • Es besteht keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen in der Sportstätte zu tragen.
  • Es besteht die Pflicht, dass sich alle Personen nach Betreten der Sportstätte die Hände waschen oder desinfizieren. Desinfektionsspender befinden sich im Haupteingangsbereich, im Eingangsbereich zur Sporthalle sowie im Obergeschoß. (Kinder dürfen Desinfektionsmittel nur unter Aufsicht anwenden!) Flächendesinfektion Sanitärbereich/Hallenboden/Tatami/Türklinken etc. erfolgt zentral.
  • Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.
  • Mannschaftsspiele sind erlaubt. Der körperliche Kontakt ist hier auf ein Minimum zu beschränken. Zusätzlicher Körperkontakt (gemeinsamer Siegesjubel, ‚Abklatschen‘ u. ä.) ist nicht statthaft.
  • Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Sportlern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren.
  • Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten. Selbiges gilt für angeordnete Quarantänefälle. Die Sportler müssen eine gezeichnete Gesundheitsbestätigung zum Training mitbringen.

Die Trainingszeiten haben sich derzeit nicht geändert. Um einen geordneten Zu- und Abgang der Trainingsgruppen zu gewährleisten, wird aber eine leichte Trainingsverkürzung angestrebt. Bitte informiert Euch bei Euren Trainern.

Viel Spaß beim Training und bleibt gesund!                

 

 

Der Vorstand                  

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