S A T Z U N G

des Chemnitzer Polizeisportclub – BUDO – e.V.

  

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen

 Chemnitzer Polizeisportclub – BUDO – e.V.

 und hat seinen Sitz in Chemnitz.

 Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nummer VR 1463 eingetragen. Der Verein ist aus Mitgliedern des Chemnitzer Polizeisportvereins e.V. hervorgegangen und ist mit diesem traditionell eng verbunden. Der Gründungstag ist der 20. Mai 1995.

 Der Verein wird mit der Kurzform „CPSC-BUDO“, nachfolgend CPSC genannt, bezeichnet| und hat die Vereinsfarbe grün/weiß.

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze

 

(1)           Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der asiatischen Kampfsportarten JUDO, AIKIDO sowie entsprechende gemeinnützige Selbstverteidigungsarten.  Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistisch und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Jugend, zu dienen.

 (2)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um solche Ausnahmen handelt, die in § 19 a dieser Satzung, insbes. Ehrenamtspauschale, geregelt sind.

 (3)           Ziel des CPSC ist es:

 -              die Hebung und Förderung der Volksgesundheit und des Gemeinsinns durch sportliche Betätigung zu unterstützen,

 -              den Breitensport in der Stadt Chemnitz zu unterstützen,

 -               entsprechend den Möglichkeiten und Voraussetzungen ein Trainings- und Wettkampfsystem auf allen Leistungsebenen zu entwickeln und zu fördern,

 -              das ökologische Denken und Umweltbewusstsein bei den Mitgliedern zu vertiefen.

 (4)           Der CPSC versteht sich als Partner der Polizei des Freistaates Sachsen, insbesondere der Polizei Chemnitz

 

 § 3

Mitgliedschaft

 Mit der Aufnahme in den Verein beginnt die Mitgliedschaft.

 Mitglied kann jede unbescholtene männliche oder weibliche Person werden.

 Der Verein setzt sich zusammen aus:

 a) ordentlichen Mitgliedern

b) Kindern und Jugendlichen

c) Ehrenmitgliedern

Zu a)        Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglied sind.

Zu b)       Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können an keiner Versammlung teilnehmen. Auf der Jugendversammlung haben Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr ein Stimmrecht. Jugendliche Vereinsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Sitzungen teilzunehmen. Jugendliche haben kein Stimmrecht, jedoch kann der Versammlungsleiter ihnen das Wort erteilen. In der Jugendversammlung sind sie stimmberechtigt.

Zu c)        Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Antrag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)           Für Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zwecke des Vereins entgegensteht.

 (2)           Alle über 16 Jahre alte Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts gem. § 3 der Satzung an den Versammlungen teilzunehmen.

 (3)           Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Ordnungen und der beschlossenen Grundsätze zu nutzen.

 (4)           Die Mitglieder haben die Pflicht, neben der Förderung des Sportgedankens und der Heimatpflege im Sinne der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze die Vereinsbeiträge regelmäßig zu zahlen, jeden Wohnungs- und Kontowechsel dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen und einen Beitrag zur Pflege des Vereinseigentums zu leisten.

 

§ 5

Aufnahme

 Die Aufnahme erfolgt durch die Trainingsstützpunkte, nachfolgend TS genannt. Erfolgt Widerspruch durch ein Vereinsmitglied, so entscheidet der Vorstand. Dieser ist befugt, ohne Angabe von Gründen Aufnahmegesuche abzuweisen oder eine Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Beginn zu widerrufen. Gegen den ablehnenden Bescheid oder Widerruf ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Bei Jugendlichen und Kindern ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizubringen. Neu aufgenommenen Mitgliedern wird auf Wunsch eine Mitgliedskarte ausgestellt und die Satzung ausgehändigt.

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 (1)           Die Mitgliedschaft erlischt:

 a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

(2)           Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss spätestens vier Wochen vor Quartalsende beim TS-Leiter eingegangen sein. Die Beiträge sind bis zum Ende des Quartals zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt. Zuviel gezahlte Beiträge werden nach Quartalsende innerhalb von vier Wochen mittels Überweisung auf das angegebene Konto des austretenden Mitglieds überwiesen. Der Austrittserklärung ist die evtl. ausgehändigte Mitgliedskarte beizufügen. Austretende Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben ordnungsgemäß Rechenschaft gegenüber ihrem zuständigen Organ abzulegen; über die Entlastung entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen. Empfangene Spiel- und Sportgeräte oder sonstiges Vereinseigentum sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Der Posteingang in der Geschäftsstelle des Vereins gilt als Datum der Austrittserklärung.

(3)           Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verfehlungen satzungsgemäßer Verpflichtungen;

b) wegen Zahlungsrückständen von Beiträgen;

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch innerhalb einer Woche eingelegt werden. Er ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand entscheidet darüber in der folgenden Vorstandssitzung mit einer Stimmenmehrheit durch Beschluss.

 

§ 7

Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen und Stadtsportbund Chemnitz

 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen und des Stadtsportbundes Chemnitz - SSBC. Er und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Sachsen und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportart im Verein betrieben wird, sowie des SSBC  als verbindlich an.

 

§ 8

Gebühren und Beiträge

 (1)           Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

 (2)           Sollte bei den einzelnen TS die Erhebung von Sonderbeiträgen erforderlich sein, entscheidet darüber die jeweilige TS-Leitung. Die Zustimmung des Vorstandes ist einzuholen.

 (3)           Der Vorstand kann beschließen, dass besondere Verbandsbeiträge von den TS selbst zu tragen sind.

 (4)           Stundungen oder Erlass von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen. Anträge dieser Art können bei besonderen Notfällen, soziale Härtefälle o. ä., durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

 

§ 9

Einnahmen und Ausgaben

 (1)           Die Einnahmen des Vereins sind: 

  1. Beiträge der Mitglieder
  2. Einnahmen aus Sonderveranstaltungen
  3. Spenden
  4. Zuschüsse von Dritten
  5. Gebühren

 (2)           Die Ausgaben des Vereins können bestehen aus: 

  1. Aufwendungen gemäß § 2
  2. Verwaltungsausgaben
  3. Sonstige Ausgaben, insbes. im Sinne §19a der Satzung

 

§ 10

Kassenprüfung

 (1)           Der Vorstand wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.

 (2)           Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierfür ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Der Vorstand ordnet eine zweite Kassenprüfung durch neu zu bestimmende Kassenprüfer an. Bestätigen sich die Differenzen, entscheidet der erweiterte Vorstand über die materielle Verantwortlichkeit des Schatzmeisters. Die Kassenprüfer haben für das jeweilige Kalenderjahr mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen.

 (3)           Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters.

  

§ 11

Vereinsorgane

 Die Organe des Vereins sind: 

-              der Präsident

-              der Vorstand

-              die Mitgliederversammlung

 

§ 12

Der Präsident

 (1)           Der Präsident repräsentiert den Verein bei Veranstaltungen aller Art. Er hat kein Stimmrecht im geschäftsführenden Vorstand, jedoch das Recht, an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 (2)           Der Präsident wird auf vier Jahre gewählt.

 

§ 13

Der Vorstand

 (1)           Der Vorstand besteht aus dem erweiterten Vorstand mit: 

a) dem Präsidenten

b) dem geschäftsführenden Vorstand

c) dem Kampfrichter-Obmann

d) dem Sozial- und Pressewart

 

(2)           Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Jugendwart

e) dem Schriftführer

f) dem Juristen

g) den TS-Leitern

 

(3)           Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach innen und außen. Er unterliegt dem § 181 BGB.

(4)           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die TS-Leiter werden vom jeweiligen TS, der Jugendwart von der Jugendleitung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

(5)           Der erweiterte Vorstand kann bis zu drei Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode in den geschäftsführenden Vorstand kooptieren.

(6)           Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, soweit in dieser Satzung nicht benannt, werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.

(7)           Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig.

(8)           Die Haftungsprivilegien für Vereinsmitglieder des § 31a BGB gelten für alle Funktionen des Vorstands nach Absätzen 1 und 2, nicht nur für den gesetzlichen Vorstand nach Abs. 3 und ergreifen auch Fälle grober Fahrlässigkeit. Gehaftet wird demnach allein für Vorsatztaten.

 

§ 14

Befugnisse des Vorstandes

 (1)           Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des erweiterten Vorstandes gebunden.

 (2)           Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, neben dem Vorsitzenden jedes andere Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsgrundlagen für den Verein zu ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform.

 (3)           Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und beruft diesen je nach Erfordernissen oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ein.

 (4)           Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins. Er ist im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und zu leisten und verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Die einfache Buchhaltung ist zulässig. Der Mitgliederversammlung hat er schriftlich Bericht zu erstatten. Näheres regelt die Finanzordnung.

 (5)           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters.

 (6)           Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 (7)           Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so sind die in dessen Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und –unterlagen sofort nach seiner Entlastung vom Vorsitzenden oder einem Beauftragten auszuhändigen. Der Nachfolger ist tunlichst in sein Amt einzuweisen.

 

§ 15

Ordentliche Mitgliederversammlung

 (1)           Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Sie ist mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes bekanntzugeben.

 Zu dieser Versammlung ist durch einen mindestens zwei Wochen andauernden Aushang an der Vereinstafel eines jeden unter § 17 genannten Trainingsstützpunktes, beginnend vier Wochen vor Veranstaltungsdatum, zu laden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der wesentlichen Inhalte der zur Abstimmung gestellten Anträge.

 Die Einberufung obliegt dem Vorstand.

 Der Vorstand hat spätestens nach Ablauf des 2. Geschäftsjahres nach Vereinsgründung, sodann vor Ablauf jeden 4. Geschäftsjahres zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu laden.

 Die Ladungsformalitäten beziehen sich ebenso auf den § 16 dieser Satzung.

 Sollte der Vorstand befinden, dass eine Ladung im Sinne Satz 2 untunlich ist und dadurch Mitgliedsrechte im Einzelfall nicht ausreichend wahrt, kann zusätzlich geladen werden durch elektronische Post, z.B. per E-Mail. Die Ladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse für elektronische Post des Mitglieds gerichtet wurde.

 (2)           Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine anderen Modalitäten vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.

 (3)           Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Folgende:

 -              Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters, der Kassenprüfer;

-              Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, der Kassenprüfer und weiterer zur Wahl stehender Personen;

-              Entschließungen in allen übrigen Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist.

 (4)           Zu Beginn einer Wahlmitgliederversammlung ist ein Sitzungs- und Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu wählen, der einen Vorsitzenden bestimmt. Der Sitzungs- und Wahlausschuss leitet die Mitgliederversammlung. Er übergibt die Versammlungsleitung nach Abschluss der erforderlichen Wahlen an den Vorsitzenden. Ein Mitglied des Vorstandes darf dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Vorsitzende des Wahlausschusses unterbreitet der Mitgliederversammlung die Wahlvorschläge des Ausschusses. Weitere Vorschläge sind zulässig. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder entsprechend § 3 Punkt a) dieser Satzung.

 (5)           Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss vom Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

 (6)           Anträge an die Mitgliederversammlung sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt wurden, können  nicht zur Abstimmung gestellt werden, auch nicht in einer etwaigen Wiederholungsversammlung nach Absatz 7. Sie können aber diskutiert werden.

 (7)           Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie schriftlich vier Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sind und entsprechend veröffentlicht wurden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird die erforderliche Mehrheit  nicht erreicht, wird die Versammlung unterbrochen für eine Stunde und dann fortgesetzt. Wird auch auf dieser fortgesetzten Versammlung die erforderliche Anzahl von 75 % nicht erreicht, ist diese Versammlung beschlussfähig mit einfacher Mehrheit.

 (8)           Zur Wahl können nur anwesende Mitglieder oder Mitglieder gelangen, deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

 (9)           Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erzielt.

 

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 (1)           Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Formalien der Ladung richten sich im übrigen nach § 15 der Satzung.

 (2)           Der Antrag kann von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder aus der Mitte des Vereins eingebracht werden. Im letzten Fall muss der Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein und Gründe benennen.

 

§ 17

Trainingsstützpunkte

 (1)           Für die  im Verein betriebenen Sportarten bestehen Fachsparten, die in Trainingsstützpunkte untergliedert sind. Die Fachsparte drückt lediglich die sportartspezifische Interessengleichheit aus. Die Trainingsstützpunkte sind an diese Satzung und die Ordnungen des Vereins gebunden. Neugründungen von Trainingsstützpunkten bzw. Fachsparten im CPSC bedürfen eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.

 (2)           Die Trainingsstützpunkte (TS) werden durch den TS-Leiter geführt. Der Einsatz weiterer TS-Funktionäre ist zulässig, wobei feste Aufgaben zu übertragen sind. Der TS-Leiter ist ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Er ist Mitglied des Vorstandes.

 (3)           Die TS-Leitung besteht mindestens aus einem Leiter und seinem Stellvertreter. Sie wird in der TS-Versammlung gewählt.

 (4)           Die TS können sich eine TS-Ordnung zu geben, diese ist von der TS-Versammlung zu beschließen. Sie muss dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden und muss im Einklang mit der Satzung sowie den bestehenden Vereinsordnungen und Vorstandsbeschlüssen sein.

 (5)           TS-Versammlungen sind vor der Gesamtmitgliederversammlung durchzuführen. Die TS-Leitung wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

§ 18

Vereinsjugend

 (1)           Die Vereinsjugend – siehe Jugendordnung – gestaltet unter Berücksichtigung der Satzung des Vereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

 (2)           Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf der Jugendversammlung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt.

 (3)           Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

  

§ 19

Ehrungen

 (1)           Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen kann der Vorstand Ehrungen vornehmen. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 (2)           Die Ehrungen werden in der Regel in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

§ 19a

Ehrenamtsentschädigung

 (1)           In Ergänzung zu § 2 Abs. 2 dieser Satzung können alle Vorstandsmitglieder nach § 13 Absätze 1 und 2 dieser Satzung sowie Vereinsmitglieder allgemein Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt bekommen (Ehrenamtspauschale), die dem Grund und der Höhe nach vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltlage des Vereins rückwirkend für ein Kalenderjahr oder –halbjahr beschlossen wird. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins. Das gesetzliche Kriterium der Angemessenheit ist hierbei jedoch stets zu beachten.

 (2)           Zahlungen des Vereins an Mitglieder, die für den Verein Leistungen auf gesonderter vertraglicher Grundlage erbringen (Trainer- und Übungsleiter, Dienstleister) und über ihre Leistungen entweder Rechnung legen oder Abrechnung erteilen (Stundennachweise, Anwesenheitsnachweise zu Trainingseinheiten o.ä.), fallen nicht unter diese Ehrenamtspauschale, weil sie auf vertraglicher Grundlage erbracht werden. Aber auch bei derartigen Vergütungen ist das Kriterium der Angemessenheit strikt zu beachten.

 (3)           Grundsätzlich haben alle Mitglieder des Vereins – auch Vorstandsmitglieder – einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB gegen den Verein für ausschließlich solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind (Fahrtkosten, Porto, Telefon). Näheres regelt die Finanzordnung. Der Ersatzanspruch muss unter Vorlage prüffähiger Belege und Aufstellung spätestens 1 Monat nach Anfall des Aufwandes beim Vorstand geltend gemacht werden, anderenfalls verfällt er. Unangemessener Aufwand wird nicht vergütet, maximal jedoch nur bis zur Höhe der Angemessenheit.

 

§ 20

Ordnungen

 Der CPSC gibt sich folgende Ordnungen:

 a) Geschäfts- und Verwaltungsordnung

b) Jugendordnung

c) Finanzordnung

d) Beitrags-, Gebühren- und Spesenordnung

 Alle erlassenen Ordnungen tragen keinen Satzungscharakter.

 

§ 21

Haftung bei Sportschäden

 Der Verein haftet für keinerlei Sportschäden, die sich Mitglieder bei sportlichen Veranstaltungen oder in Ausübung des Sports zuziehen. Er versichert seine Mitglieder jedoch bei der Versicherung des Landessportbundes Sachsen e.V. gemäß seinen Verpflichtungen.

 

§ 22

Auflösung des Vereins

 Der Verein muss aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung dieses mit 9/10 Mehrheit beschließt. Zum Antrag auf Auflösung ist die Zustimmung von 75 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Auf dieser Versammlung nicht anwesende Mitglieder können ihren Entscheid schriftlich bis zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder des Vereins als Liquidatoren, die jedoch nicht im Vorstand oder erweiterten Vorstand sein dürfen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 23

Vereinsvermögen im Falle der Auflösung

 (1)           Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 (2)           Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  die Stadt Chemnitz als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es dem Breitensport oder dem Kinder- und Jugendsport gemäß zu verwenden hat; auf jeden Fall unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet des Sports.

 (3)           Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 24

Inkrafttreten der Satzung

 Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02. Oktober 2000 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz in Kraft.

 Sie wurde aktualisiert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom  08.09.2017.

 

Der Vorstand

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