S A T Z U N G

des Chemnitzer Polizeisportclub - BUDO - e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Chemnitzer Polizeisportclub - BUDO - e. V.

und hat seinen Sitz in Chemnitz.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer VR 1463 eingetragen.
Der Verein ist aus Mitgliedern des Chemnitzer Polizeisportvereins e.V. hervorgegangen und ist mit diesem traditionell eng verbunden.
Der Gründungstag ist der 20. Mai 1995.
Der Verein wird mit der Kurzform "CPSC-BUDO-", nachfolgend CPSC genannt, bezeichnet und hat die Vereinsfarbe grün/weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der asiatischen Kampfsportarten JUDO, AIKIDO sowie entsprechende gemeinnützige Selbstverteidigungsarten. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistisch und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Jugend, zu dienen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(3) Ziel des CPSC ist es:
- die Hebung und Förderung der Volksgesundheit und des Gemeinsinns durch sportliche Betätigung zu unterstützen
- den Breitensport in der Stadt Chemnitz zu unterstützen
- entsprechend den Möglichkeiten und Voraussetzungen ein Trainings- und Wettkampfsystem auf allen Leistungsebenen zu entwickeln und zu fördern
- das ökologische Denken und Umweltbewußtsein bei den Mitgliedern zu vertiefen

(4) Der CPSC versteht sich als Partner der Polizei des Freistaates Sachsen, insbesondere der Polizei Chemnitz.


§ 3 Mitgliedschaft

Mit der Aufnahme in den Verein beginnt die Mitgliedschaft.
Mitglied kann jede unbescholtene männliche oder weibliche Person werden.

Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Kinder und Jugendliche
c) Ehrenmitglieder

Zu a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglied sind.

Zu b) Kinder bis zu vollendeten 10. Lebensjahr können an keiner Versammlung teilnehmen. Auf der Jugendversammlung haben Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr ein Stimmrecht. Jugendliche Vereinsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Sitzungen teilzunehmen. Jugendliche haben kein Stimmrecht, jedoch kann der Versammlungsleiter Ihnen das Wort erteilen. In der Jugendversammlung sind sie stimmberechtigt.

Zu c) Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Antrag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2) Alle über 16 Jahre alte Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts gem. § 3 der Satzung an den Versammlungen teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Ordnungen und der beschlossenen Grundsätze zu nutzen.

(4) Die Mitglieder haben die Pflicht, neben der Förderung des Sportgedankens und der Heimatpflege im Sinne der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze, die Vereinsbeträge regelmäßig zu zahlen, jeden Wohnungs- und Kontowechsel dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen und einen Beitrag zur Pflege des Vereinseigentums zu leisten.

 

§ 5 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch die Trainingsstützpunkte, nachfolgend TS genannt. Erfolgt Widerspruch durch ein Vereinsmitglied, so entscheidet der Vorstand. Dieser ist befugt, ohne Angabe von Gründen Aufnahmegesuche abzuweisen oder eine Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Beginn zu widerrufen. Gegen den ablehnenden Bescheid oder Widerruf ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Bei Jugendlichen und Kindern ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizubringen. Neuaufgenommenen Mitgliedern wird auf Wunsch eine Mitgliedskarte ausgestellt und die Satzung ausgehändigt.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muß spätestens vier Wochen vor Quartalsende beim TS-Leiter eingegangen sein. Die Beiträge sind bis zum Ende des Quartals zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt. Zuviel gezahlte Beiträge werden nach Quartalsende innerhalb von vier Wochen mittels Überweisung auf das angegebene Konto des austretenden Mitgliedes überwiesen. Der Austrittserklärung ist die evtl. ausgehändigte Mitgliedskarte beizufügen. Austretende Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben ordnungsgemäß Rechenschaft gegenüber ihrem zuständigen Organ abzulegen; über die Entlastung entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen. Empfangene Spiel- und Sportgeräte oder sonstiges Vereinseigentum sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Der Posteingang in der Geschäftsstelle des Vereins gilt als Datum der Austrittserklärung.

(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verfehlungen satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b) wegen Zahlungsrückstände von Beiträgen;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhaften Handlungen.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluß kann Widerspruch innerhalb einer Woche eingelegt werden. Er ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand entscheidet darüber in der folgenden Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluß.

 

§ 7 Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen. Er und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Sachsen und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird, als verbindlich an.
Der CPSC ist weiterhin Mitglied in der Interessenvertretung der Sächsischen Polizeisportvereine e. V..

 

§ 8 Gebühren und Beiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Sollte bei den einzelnen TS die Erhebung von Sonderbeiträgen erforderlich sein, entscheidet darüber die jeweilige TS-Leitung. Die Zustimmung des Vorstandes ist einzuholen.

(3) Der Vorstand kann beschließen, daß besondere Verbandsbeiträge von den TS selbst zu tragen sind.

(4) Stundungen oder Erlaß von Beiträgen sind beim Vorstand zu beantragen. Anträge dieser Art können bei besonderen Notfällen, soziale Härtefälle o. ä., durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

 

§ 9 Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Einnahmen des Vereins sind:
1. Beiträge der Mitglieder
2. Einnahmen aus Sonderveranstaltungen
3. Spenden
4. Zuschüsse von Dritten
5. Gebühren

(2) Die Ausgaben des Vereins können bestehen aus:
1. Aufwendungen gemäß § 2
2. Verwaltungsausgaben
3. Sonstige Ausgaben

 

§ 10 Kassenprüfung

(1) Des Vorstand wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Der Vorstand ordnet eine zweite Kassenprüfung durch neu zu bestimmende Kassenprüfer an. Bestätigen sich die Differenzen, entscheidet der erweiterte Vorstand über die materielle Verantwortlichkeit des Schatzmeisters.
Die Kassenprüfer haben für das jeweilige Kalenderjahr mindestens eine Kassenprüfungen durchzuführen.

(3) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
- der Präsident
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Der Präsident

(1) Der Präsident repräsentiert den Verein bei Veranstaltungen aller Art. Er hat kein Stimmrecht im geschäftsführenden Vorstand, jedoch das Recht, an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Präsident wird auf vier Jahre gewählt.

 

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem erweiterten Vorstand mit:
a) dem Präsident
b) dem geschäftsführenden Vorstand
c) dem Kampfrichter-Obmann
d) dem Sozialwart
e) dem Pressewart

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Jugendwart
e) dem Schriftführer
f) dem Verantw. für Werbung/Management
g) dem Jurist
h) den TS-Leitern

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach innen und außen. Er unterliegt dem § 181 BGB.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die TS- Leiter werden vom jeweiligen TS, der Jugendwart von der Jugendleitung gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.

(5) Der erweiterte Vorstand kann bis zu drei Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode in den geschäftsführenden Vorstand kooptieren.

(6) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, soweit in dieser Satzung nicht benannt, werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.

(7) Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig.

 

§ 14 Befugnisse des Vorstandes

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Er hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des erweiterten Vorstandes gebunden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, neben dem Vorsitzenden jedes andere Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsgrundlagen für den Verein zu ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform.

(3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und beruft diesen je nach Erfordernissen oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ein.

(4) Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins. Er ist im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und zu leisten und verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Die einfache Buchhaltung ist zulässig. Der Mitgliederversammlung hat er schriftlich Bericht zu erstatten. Näheres regelt die Finanzordnung.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so sind die in dessen Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und -unterlagen sofort nach seiner Entlastung dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten auszuhändigen. Der Nachfolger ist tunlichst in sein Amt einzuweisen.

 

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Sie ist mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes bekanntzugeben.
Zu dieser Versammlung ist durch einen mindestens 2 Wochen andauernden Aushang an der Vereinstafel eines jeden unter § 17 genannten Trainingsstützpunkte, beginnend 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum, zu laden. Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand hat spätestens nach Ablauf des 2. Geschäftsjahres nach Vereinsgründung, sodann vor Ablauf jeden 4. Geschäftsjahres zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. Die Ladungsformalitäten beziehen sich ebenso auf den § 16 dieser Satzung.

(2) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung keine anderen Modalitäten vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind folgende:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters, der Kassenprüfer;
Entlastung des Vorstandes (nur bei Neuwahl), Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, der Kassenprüfer und weitere zur Wahl stehende Personen;
Entschließungen in allen übrigen Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist.

(4) Zu Beginn einer Wahlmitgliederversammlung ist ein Sitzungs- und Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, zu wählen, der einen Vorsitzenden bestimmt. Der Sitzungs- und Wahlausschuß leitet die Mitgliederversammlung. Er übergibt die Versammlungsleitung nach Abschluß der erforderlichen Wahlen an den Vorsitzenden. Ein Mitglied des Vorstandes darf dem Wahlausschuß nicht angehören. Der Vorsitzende des Wahlausschusses unterbreitet der Mitgliederversammlung die Wahlvorschläge des Ausschusses. Weitere Vorschläge sind zulässig. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder entsprechend § 3 Punkt a dieser Satzung.

(5) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muß vom Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.

(6) Anträge an die Mitgliederversammlung sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt wurden, können nur behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit bejaht.

(7) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie schriftlich 4 Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sind und entsprechend veröffentlicht wurden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird die Versammlung aufgelöst und innerhalb von 4 Wochen neu einberufen. Wird auch auf dieser Versammlung die erforderliche Anzahl von 75 % nicht erreicht, wird die Versammlung für eine Stunde unterbrochen. Die dann anwesenden Mitglieder sind beschlußfähig. Die einfache Mehrheit ist ausreichend.

(8) Zur Wahl können nur anwesende Mitglieder oder Mitglieder gelangen, deren schriftliches Einverständnis vorliegt.

(9) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erzielt.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Der Antrag kann von einzelnen Mitliedern des Vorstandes oder aus der Mitte des Vereins eingebracht werden. Im letzten Fall muß der Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein und Gründe benennen.

§ 17 Trainingsstützpunkte

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Fachsparten, die in Trainingsstützpunkte untergliedert sind. Die Fachsparte drückt lediglich die sportartspezifische Interessengleichheit aus. Die Trainingsstützpunkte sind an diese Satzung und die Ordnungen des Vereins gebunden. Neugründungen von Trainingsstützpunkten bzw. Fachsparten im CPSC bedürfen eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.

(2) Die Trainingsstützpunkte (TS) werden durch den TS-Leiter geführt. Der Einsatz weiterer TS- Funktionäre ist zulässig, wobei feste Aufgaben zu übertragen sind. Der TS-Leiter ist ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Er ist Mitglied des Vorstandes.

(3) Die TS-Leitung besteht mindestens aus einem Leiter und seinem Stellvertreter. Sie wird in der TS-Versammlung gewählt.

(4) Die TS können sich eine TS-Ordnung zu geben, diese ist von der TS-Versammlung zu beschließen. Sie muß dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden und muß im Einklang mit der Satzung sowie den bestehenden Vereinsordnungen und Vorstandsbeschlüssen sein.

(5) TS-Versammlungen sind vor der Gesamtmitgliederversammlung durchzuführen. Die TS-Leitung wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

§ 18 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend - siehe Jugendordnung - gestattet unter Berücksichtigung der Satzung des Vereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

(2) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf der Jugendversammlung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt.

(3) Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.



§ 19 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im allgemeinen kann der Vorstand Ehrungen vornehmen. Näheres regelt die Ehrenordnung.

(2) Die Ehrungen werden in der Regel in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

§ 20 Ordnungen

Der CPSC gibt sich folgende Ordnungen:
a) Geschäfts- und Verwaltungsordnung
b) Jugendordnung
c) Finanzordnung
d) Beitrags-, Gebühren- und Spesenordnung
Alle erlassenen Ordnungen tragen keinen Satzungscharakter.

 

§ 21 Haftung bei Sportschäden

Der Verein haftet für keinerlei Sportschäden, die sich Mitglieder bei sportlichen Veranstaltungen oder in Ausübung des Sports zuziehen. Er versichert seine Mitglieder jedoch bei der Versicherung des Landessportbundes Sachsen e. V. gemäß seinen Verpflichtungen.

 

§ 22 Auflösung des Vereins

Der Verein muß aufgelöst werden, wenn eine öffentliche Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher bekanntgegeben sein muß, diese mit 9/10 Mehrheit beschließt. Zum Antrag der Auflösung ist die Zustimmung von 75 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Auf dieser Versammlung nicht anwesende Mitglieder können ihren Entscheid schriftlich bis zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder des Vereins als Liquidatoren, die jedoch nicht im Vorstand oder erweiterten Vorstand sein dürfen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 23 Vereinsvermögen im Falle der Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.Oktober 2000 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz in Kraft.

Der CPSC Budo e.V. unterhält zwischenzeitlich noch einen Trainingsstützpunkt, der hier kurz beschrieben ist.

- Info über 0371/8201396 oder 0160/96208150 -

West/Zentraldojo

- Sportforum Reichenhainer Str. -
- 360 Quadratmeter stationäre Mattenfläche -
Training wird nach Altersgruppen durchgeführt

TS Leiterin: Frau Marita Thumeyer


Das Judo-Training wird nach Altersgruppen durchgeführt (eine Übersicht der Trainingszeiten für Judo befindet sich hier):

AK U8 - U11: Frau Manuela Richter, Frau Ute Bartlog, Frau Ulrike Höldtke, Frau Jenny Trawny, Frau Jennifer Höldtke, Herr René Schiefer, Herr Stephan Paulicks

AK U13- U15: Herr Robert Höhne, Herr René Schiefer, Herr Philipp Kitschke

AK U18 - U21+: Frau Marita Thumeyer, Herr Heiko Müller, Herr Jochen Thumeyer

Allgemeine Sportgruppe/Senioren: ab 40 Jahre: Herr Hansgeorg Koch, Herr Dr. Gerd Treffer, Herr Felix Schultz

Weitere Trainer/Übungsleiter/Sportassistenten – welche hier nicht namentlich genannt wurden - sind noch im Einsatz und trainieren entsprechend dem Bedarf als Springer in den Trainingsgruppen.

Ab U15 (ältester Jahrgang) besteht ab 18.00 Uhr – 20.00 Uhr die Möglichkeit am normalen Trainingsbetrieb der U18 und älter (keine Ferienzeiten) teilzunehmen.

Die Allgemeine Sportgruppe trainiert unabhängig von Ferienzeiten. Das Training findet, außer an Feiertagen, immer statt.

In den Oktoberferien wird durch den Verein immer in der ersten Ferienwoche ein kombiniertes Ferien-/Trainingslager angeboten. Das Lager wird in Limbach/Oberfrohna im „Hohen Hain“ durchgeführt.

Zu den übrigen Ferienzeiten findet kein Training statt.

Ohne die Unterstützung der Mitglieder und dem Verein nahestehenden Personen und Institutionen wäre der Bau unserer Judohalle nicht denkbar gewesen. Insgesamt wurden beim Bau der Halle ca. 6.000 Arbeitsstunden unentgeltlich geleistet.

 

In der Allgemeinen Sportgruppe (ASG) trainieren Judoka und Nicht-Judoka gemeinsam. Es geht hier um Auf- und Ausbau der persönlichen Fitness sowie jedem Menge Spaß am Sport. Die ASG ist eine reine Trainingsgruppe. Bis auf wenige Ausnahmen nehmen die Aktiven nicht oder nicht mehr am Wettkampfbetrieb teil.

Die ASG wird von Herrn Koch und Herrn Dr. Treffer trainiert.

Hansgeorg KochDr. Gerd Treffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Bilder zum Bau unserer Judohalle sowie die Pressestimmen der folgenden Tage befinden sich in unserer Bildergalerie. Weiterhin sind dort Bilder von der feierlichen Weihe zu finden.

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